Zusammenfassung von Betrieben (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 11.01.2006, 17:55 (vor 6689 Tagen) @ Muckelmann

Hallo Muckelmann,
das Zusammenlegen von Betriebsteilen zur Wahl einer Schwbv hat keinerlei Auswirkungen auf die Wahl des BR. Jeder Betriebsteil wählt selbstverständlich seinen eigenen BR.

Zusätzliche Infos:
Über die Zusammenfassung entscheiden nach Abs. 1 Satz 5 die Arbeitgeber in eigener Zuständigkeit im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.
Der Arbeitgeber hat hierbei seine Entscheidung mit dem Integrationsamt zu erörtern, ist aber an dessen Stellungnahme nicht gebunden.
Zuständig sind die Integrationsämter, in deren Bereich die zusammengefassten Betriebe liegen.

Der Arbeitgeber kann auch die Wiederauflösung der Zusammenfassung beschließen, etwa dann, wenn die einzelnen Betriebe jeweils mehr als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Entfallen die Voraussetzungen einer Zusammenlegung nach der Wahl, bleibt dies allerdings ohne Einfluss auf die Rechtsstellung der gewählten Schwerbehindertenvertretung; diese bleibt bis zum Ende der Amtszeit im Amt.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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