Geringfügig beschäftigt und gewählt (Wahlen)

Ironie, Tuesday, 25.08.2015, 08:27 (vor 4075 Tagen) @ raabigramm030

Guten Morgen,

die Geschichte ist einfach:
Auch als Minijobber bist Du vollwertiger Mandatsträger:

"Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag 18 Jahre alt sind.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt keine Rolle.
Wahlberechtigt sind auch z. B.:

- Minijobber- Auszubildende
- Mitarbeiter in Elternzeit
- bereits gekündigte Mitarbeiter, solange die Kündigungsfrist noch nicht
abgelaufen ist
- Leiharbeitnehmer, falls ihr Einsatz im Betrieb auf mehr als 3 Monate
angelegt ist

Von den Wahlberechtigten müssen mindestens 3 in den Betriebsrat wählbar
sein.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die am Wahltag seit
mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
Auch befristet Beschäftigte sind wählbar, ihr Mandat als Betriebsrat
endet aber mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags.

...

Betriebsratsmitglieder sind für ihre Arbeit freizustellen
Betriebsratsmitglieder müssen für die Betriebsratsarbeit von ihrer
eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden.
Sie müssen sich aber ab- und zurückmelden, damit Sie umorganisieren
können.
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder
bevorzugt noch benachteiligt werden. Während der Betriebsratstätigkeit
ist ihnen die übliche Vergütung mit Zuschlägen weiter zu zahlen.

Der Arbeitgeber muss die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden
Kosten tragen, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig sind.
Er muss z. B. Büromaterial und Gesetzestexte zur Verfügung stellen und
Schulungskosten übernehmen.
Was erforderlich ist, entscheidet der Betriebsrat. Dabei muss er die
Belange des Arbeitgebers, wie etwa entstehende Kosten, berücksichtigen."

Quelle: http://www.lexware.de/mitarbeiter-und-gehalt/betriebsrat-was-unternehmer-wissen-muessen

Mit dienst-täglichem Gruß

Ironie


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