§ 96 (2) (Allgemeines)

ciralifan, Friday, 28.08.2015, 09:39 (vor 4073 Tagen) @ sedov

Hallo sedow,

auch im Mandat geht eine Gehaltsanpassung nicht an einem vorüber, wenn man Vergleichspersonen benennen kann, welche in der Mandatszeit bei vergleichbaren Tätogkeiten Gehaltlich an einem vorübergezogen sind.
Sonst wäre es ja schon in Richtung Benachteiligung durch das Mandat.

Hab mal bei hensche gemopst:

Da Be­triebs­rats­mit­glie­der gemäß § 37 Abs.1 Be­trVG ihr Amt un­ent­gelt­lich als Eh­ren­amt führen, er­hal­ten sie dafür kei­ne ge­son­der­te Vergütung. § 78 Abs.1 Satz 2 Be­trVG stellt dies noch­mals klar, in­dem dort vor­ge­schrie­ben ist, dass Be­triebs­rats­mit­glie­der we­gen ih­rer Tätig­keit we­der be­nach­tei­ligt noch begüns­tigt wer­den dürfen.

Trotz die­ser ge­setz­li­chen Ziel­vor­ga­ben (kei­ne be­son­de­re Be­zah­lung, kei­ne Ge­halts­nach­tei­le) können sich in der Pra­xis trotz­dem in­fol­ge ei­ner langjähri­gen Be­triebs­rats­ar­beit Nach­tei­le beim be­ruf­li­chen Fort­kom­men und da­mit bei der Ge­halts­ent­wick­lung er­ge­ben, vor al­lem dann, wenn ein Be­triebs­rats­mit­glied für ei­ne länge­re Zeit vollständig von der Ar­beit frei­ge­stellt war.


Dies gilt auch für SBV´ler

Gruß und schönes WE


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