§ 96 (2) (Allgemeines)
Hallo sedow,
auch im Mandat geht eine Gehaltsanpassung nicht an einem vorüber, wenn man Vergleichspersonen benennen kann, welche in der Mandatszeit bei vergleichbaren Tätogkeiten Gehaltlich an einem vorübergezogen sind.
Sonst wäre es ja schon in Richtung Benachteiligung durch das Mandat.
Hab mal bei hensche gemopst:
Da Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs.1 BetrVG ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen, erhalten sie dafür keine gesonderte Vergütung. § 78 Abs.1 Satz 2 BetrVG stellt dies nochmals klar, indem dort vorgeschrieben ist, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen.
Trotz dieser gesetzlichen Zielvorgaben (keine besondere Bezahlung, keine Gehaltsnachteile) können sich in der Praxis trotzdem infolge einer langjährigen Betriebsratsarbeit Nachteile beim beruflichen Fortkommen und damit bei der Gehaltsentwicklung ergeben, vor allem dann, wenn ein Betriebsratsmitglied für eine längere Zeit vollständig von der Arbeit freigestellt war.
Dies gilt auch für SBV´ler
Gruß und schönes WE