Mutterschutz des stellvertr. Mitglieds (Wahlen)

hackenberger, Friday, 20.01.2006, 17:46 (vor 6680 Tagen) @ Sozialportal

Hallo Claudia, hallo Jürgen,

sorry aber ich muss wiedersprechen. Die Hauptvertrauensperson ist formell nicht zuständig, sie könnte nur informell handeln. Die Hauptvertrauensperson oder die Gesamtvertrauensperson nimmt nur dann das örtl. Mandat (SchwbV) war, wenn keine SchwbV gewählt werden kann oder gewählt ist. Nicht aber bei Verhinderung der gewählten SchwbV. Hier liegt aber ganz klar eine Verhinderung vor. Es sei denn sowohl die gewählte SchwbV wie auch alle Stellvertreter legen ihre Mandate nieder.

Hier wäre also gem. § 17 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)zu verfahren.
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten.

Also auch für nur einige Monate.


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