Arbeitszeiterfassung (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Monday, 23.01.2006, 08:36 (vor 6677 Tagen) @ merlincc8

Hallo,

was sagt den der Personalrat hierzu> Es ist ja im Grundsatz erst einmal kein Thema für die SchwbV. Oder sind durch dieses Vorgehen des AG Schwerbehinderte/Gleichgestellte auf Grund ihrer Behinderung benachteiligt>

Wir sollten uns, zu mindest nicht ohne Absprache in Grundsatzbelange der BR/PersR einmischen. Dieses könnte missverstanden werden.

Doch folgende Hinweise:

Der Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet, die über acht Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit nachzuweisen. Grundlage auch das Nachweisgesetz. Dieses kann aber auch durch Selbstaufschreibung der AN geschehen.

Deshalb hat der Arbeitgeber durch entsprechende Anordnungen und Kontrollmaßnahmen die Aufzeichnung durch die Arbeitnehmer sicherzustellen. Geschieht dies nicht, begeht der Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 1 Nr.9 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde den Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 ArbZG durch Anordnung verpflichten, den Arbeitszeitnachweis in einer geeigneteren Form zu erbringen. Der Arbeitgeber ist im übrigen auch verpflichtet, den Betriebsrat über alle relevanten Arbeitszeitdaten zu unterrichten und seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BetrVG zu wahren.

Der Betriebsrat kann hier von seinem Initiativmitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen, insbesondere von elektronischen Zeiterfassungsgeräten Gebrauch machen, wenn er den Eindruck hat, dass durch das Modell, z.B. Selbstaufschreibung, nicht funktioniert.


Es gibt ein BAG-Urteil zum Thema "Vertrauensarbeitszeit"

BAG, Beschluss vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

Leitsatz:
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten w öchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begr ündung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingef ührten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht
erfassen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion