Laufendes Antragsverfahren auf Schwerbehinderteneingenschaft (Antragstellung / Widerspruch)
Sorry Hendrik,
aber Du unterliegst demselben Trugschluß.
Auch der Antrag auf Gleichstellung begründet keine besonderen Ansprüche eines Bewerbers in einem Bewerberverfahren.
Natürlich sollte der Antrag gestellt werden - eben weil er idR viel schneller entschieden wird als ein Erhöhungsantrag. Aber besondere Rechte bringt er erst mal - mit Ausnahme des § 90 Abs. 2a SGB IX - vor der Bescheidung nicht.
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&Tschüß
Wolfgang