Keine vertrauensperson (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 25.01.2006, 21:15 (vor 6675 Tagen) @ Emilie

Hallo Emilie,

es geht ganz einfach wie folgt:
Rechtsgrundlage: Das vereinfachte Wahlverfahren (§18-21 SchwbVWO)

Besteht der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.
Die Bestellung des Wahlvorstandes ist nur im förmlichen Wahlverfahren zwingend erforderlich, nicht im vereinfachten Wahlverfahren. Die Aufgabe der Durchführung der Wahl übernehmen im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung und der/die von ihr gewählte WahlleiterIn. Zur Wahlversammlung laden entweder das Integrationsamt (§ 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX), die Schwerbehindertenvertretung oder drei Wahlberechtigte oder der Betriebsrat bzw. Personalrat (§ 93 SGB IX) oder das Integrationsamt ein.

Also: 2 weitere Schwerbehinderte suchen und zur Wahlversammlung einladen. Das Ingegrationsamt oder aber auch Deine Gewerkschaft geben gern Hilfestellung. Aber Du kannst sofern es eine gibt, auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung Deines Unternehmens bitten zu helfen. Und nun nur noch viel Erfolg.

Du weist ja auch: Hier im Forum findest Du immer Rat und Hilfe. Schaue Dir auch einmal die Einträge auf diesen Webseiten genau an: http://www.schwbv.de/wahlen.html


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