nachwahl stellvertreter/in (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 26.01.2006, 09:12 (vor 6674 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

also das verhält sich so: Die SchwbV besteht nur aus der Vertrauensperson (1 Person). Diese kann/sollte Vertreter haben welche bei Verhinderung oder aber auch ab 100 bzw. 200 gem. § 95 "ständiger Heranziehung" zu bestimmten Aufgaben eingesetzt werden. Es bleibt aber dabei, rechtlich besteht die SchwbV aus einer Person mit Vertretern, ist also im Gegensatz zum BR kein mehrköpfiges Gremium.

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)§ 17 behandelt nun das Thema Nachwahl der Stellvertreter. Dieser besagt nun, ist kein Stellvertreter mehr vorhanden "scheidet der einizige (letzte) StellvertreterIn aus sollte/kann nachgewählt werden.

Der ander Hinweis: ...wenn der AG einverstanden ist, bedeutet, "wo kein Kläger da kein Richter". Wenn also der AG ein Nachwahl nicht beanstandet in Deinem Falle kann man wählen. Es wäre zwar weiter ein Verstoß gegen die SchwbVWO § 17 aber ohne Folgen.


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