Beurteilungsverfahren Beamte (Umgang mit Arbeitgeber)

SBV-knorpeli, Monday, 29.02.2016, 18:08 (vor 2987 Tagen)

Liebe Leute,

muss die Dienststelle, wenn ein Beurteilungsverfahren von schwerbehinderten Beamten ansteht, die SBV sofort informieren, bevor die Dienststelle erstmals mit der zu beurteilenden Person spricht?

Ich bin der Meinung, dass hier §95 (2) greift und die Dienststelle nicht erst die betroffene Person befragen darf, ob sie die SBV unterrichten darf. Die Nennung von Namen beinhaltet m.E. die umfassende Information, zu der der Arbeitgeber verpflichtet ist.

Auch im BEM-Verfahren muss die Dienststelle ja den PR unter Angabe der Namen informieren.


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