Beurteilungsverfahren Beamte (Umgang mit Arbeitgeber)

MatthiasNRW, Wednesday, 02.03.2016, 08:13 (vor 3003 Tagen) @ SBV-knorpeli

...um noch etwas präziser zu sein:
Eine Dienststelle beruft sich auf den Persönlichkeits-/Datenschutz und meint, die betroffene Person vor der Information der SBV von eben diesem Umstand begfragen zu müssen.

So hat es klingt:
Die Meinung des schwerbehinderten Mitarbeiters hat keinen Einfluss auf die Informationspflicht des Arbeitgebers.

Die Informationspflichten treffen den Arbeitgeber ebenso wie die Beteiligungspflicht sich für die SBV ergibt. Einen Verzicht (aufgrund welcher Aspekte auch immer) sieht das Gesetz nicht vor.

Eine Ausnahme stellt lediglich § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX dar, in der die Möglichkeit eingeräumt ist, dass ein schwerbehinderter Bewerber die Beteiligung der SBV ausdrücklich ablehnt.


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