Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen? (AGG)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 15.12.2016, 10:04 (vor 2681 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

das von ciralifan erwähnte Urteil ist maßgeblich.

Die dort formulierten Anforderungen hat das BAG 2015 noch mal bestätigt und präzisiert.

Danach reicht eine "einfache" Erwähnung im Anschreiben, denn das BAG mutet dem AG zu, zumindest das Anschreiben vollständig zu lesen. Im Lebenslauf muß es aber hervorgehoben sein und als Teil einer Aufzählung unter "Sonstiges" ist es sicherlich nicht hervorgehoben.
Die Erwähnung der Schwerbehinderung im Lebenslauf müßte schon ein eigener, vom Rest deutlich abgesetzter Punkt sein.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=7acb354a67fe38e0543a8d198599d456&nr=18544&pos=9&anz=122
(ab Rn 31)

Im Übrigen hat WoBi durchaus Recht mit seinem Einwurf.
Wenn ein AG sich auf irgendetwas ggü. der SBV beruft, was dieser unbekannt ist, sollte die erste Reaktion der SBV immer die Forderung nach dem Nachweis sein ("Wo steht das?"). Diesen Nachweis muß der AG zumindest dann erbringen, wenn die SBV ihre Meinung mit Nachweisen/Verweisen/Belegstellen untermauert hat.
Allerdings sollte man als SBV auch selbst dafür sorgen, daß man in Sachen Rechtsprechung regelmäßig auf dem aktuellen Stand ist, wenn man nicht vom AG regelmäßig "vorgeführt" werden will.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion