Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ? (Freistellung)

Hotte, Stuttgart, Thursday, 19.01.2017, 11:38 (vor 2647 Tagen) @ Tanilein

oder ist es so, dass die Personalabteilung einen verbindlichen Anteil der Freistellung jeweils für SchwBV und PR festlegen muss ?

In diesem Fall stoße ich mich daran, dass die Pers.abteilung mitgeteilt hat, dass für BEIDE ( also PR und SchwbV) den 0,87 Anteil kommuniziert hat.
Allerdings wurde mitgeteilt, dass der komplette Anteil bisher dem öPR zugefallen ist, weil der Chef der Bezirksverwaltung keinen Freistellungsanspruch für die SchwBV gemeldet habe.

Der wiederum behauptet, er habe von Seiten der Personalabteilung die Auskunft, für die SchwerbV gäbe es per se keine Freistellung.
Dass das allerdings Schwachsinn ist, weil hier der § 96 SGB IX existiert, habe ich schon klar machen können.

Ich hatte auch schon mal anhand den Empfehlungen dieses Forum meinen Freistellungsanspruch errechnet und ihm bekannt gegeben.
Und der lag knapp unter 20%.

Langsam schwant mir, dass er offenbar versäumt hat, bei der Pers.abteilung meinen Freistellungsanspruch zu melden.

Aber wieso sagt dann die Personalabteilung, dass für beide Zweige der Interessenvertretungen insgesamt 0,87 zur Verfügung stehen ?

Bisher musste sich damit nie befasst werden, weil ich die Mehrarbeit mit Überstunden kompensiert hatte.
Das kann aber so nicht weitergehen.

Hallo Tanilein,
wie die Personalabteilung zu ihrer Meinung kommt, solltest du da nachfragen.
mir ist unklar, wie du auf einen Anspruch auf eine festgelegte zeitliche Freistellung kommst?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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