Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das? (AGG)

Bud Hill, Friday, 20.01.2017, 21:23 (vor 2652 Tagen)

Hallo,

ein Schwerbehinderter erhält eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, allerdings an die falsche E-Mail-Adresse. Da der Arbeitgeber aus dem öffentlichen Dienst keinen Hinweis über einen Zustellungsfehler erhalten hat, ging er davon aus, dass die Einladung korrekt eingegangen ist.

Nach zwei Wochen fragt der Bewerber telefonisch nach, wie es um das Bewerbungsverfahren steht. In diesem Telefonat wird ihm mitgeteilt, dass man vergeblich auf ihn beim Vorstellungsgespräch gewartet hat und das die Stelle inzwischen besetzt ist. Der Bewerber ist ganz verdutzt und fragt nach, wann er denn eine solche Einladung und wie erhalten haben soll. Der Personaler sagt ihm am Telefon, dass die Einladung per E-Mail an ... rausgegangen ist und da wird dann festgestellt, dass die falsche E-Mail-Adresse benutzt wurde. Der Arbeitgeber hat auch keinen Zustellungsfehler erhalten können, da die falsche E-Mail-Adresse tatsächlich auch vergeben ist, dieser E-Mail-Adressen-Inhaber aber die E-Mail wohl als Spam einsortiert hat, da er ja nicht angesprochen war.

Im Zuge der Recherchen seitens des Arbeitgebers wird festgestellt, dass beim Übertrag der E-Mail-Adresse aus der E-Mail bzw. den Bewerbungsunterlagen in das intene Bewerberportal ein Fehler unterlaufen ist und statt z. B. "gm." "w.b" benutzt wurde.

Jetzt fragt sich der Bewerber, ob er den Arbeitgeber in Regress nehmen kann, da er ja nun keine Chancen hatte, sich bei einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und welche Art von Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers, letztlich von dem Personaler, der die E-Mail-Adresse falsch übertragen hat, vorliegt (einfache, leichteste, mittlere oder grobe).

Gibt es dazu sogar eindeutige Rechtssprechungen? Urteile aus denen solche Fälle behandelt worden sind und auch die Fahrlässigkeit entsprechend definiert ist?

Wenn der Arbeitgeber jetzt belegen kann, dass alle anderen Schwerbehinderten eingeladen wurden und auch mit denen Vorstellungsgespräche geführt wurden, dürfte der Schwerbehinderte wohl keine Chancen auf Regressansprüche haben. Oder? Oder überwiegt die Schwere des Fehlers diese Tatsache?

Gruß


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