Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das? (AGG)

Bud Hill, Sunday, 22.01.2017, 02:34 (vor 2644 Tagen) @ Cebulon

Tut mir leid, aber

"Auf ein Verschulden kommt es aber nicht an, weil ja verschuldensunabhängig dem Grunde nach."

verstehe ich, ehrlich gesagt, nicht so richtig. Heißt das, dass gar kein Verschulden vorliegen muss und daher die Frage nach dem Grad der Fahrlässigkeit egal ist?

"Solche Übertragungsfehler sind dem Arbeitgeber klar zuzurechnen."

Weil? Weil der Fehler von gar keinen anderen hätte begangen werden können?

"Nein, ist so nicht korrekt. Darauf würde ich nicht bauen."

Hmmm ... aber im 22 AGG steht ja

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."

In diesem Fall wäre dann doch der AG dieser Beweislast genügend nachgekommen?

"Das dürfte aber bei der Höhe der Entschädigung eine Rolle spielen sowie die Frage, ob einer der sb Bewerber eingestellt wurde und ob Mindestbeschäftigungsquote von 5 % erfüllt ist oder nicht nach § 15 Abs. 2 AGG."

Das sind natürlich Dinge, die der AG evtl. vorlegen muss? Die 5 % beziehen sich auf die gesamte Belegschaft (Angestellte, Arbeiter, Beamte)?


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