Teinnahmerecht? (TVöD / TV-L)

Monica99, Tuesday, 14.03.2017, 10:25 (vor 2607 Tagen) @ leocw

Hallo leocw,

erst einmal der Hinweis. Es ist ungeschickt, an eine lfd. Frage/Thema eine neue Frage/Thema anzuschließen welche von der ersten Frage/erstem Thema abweicht.

So nun zu Deiner Frage.

Hier handelt es sich nicht um eine mit der ersten Frage vergleichbaren Kommission. Hier handelt es sich um eine Kommission die nicht auf Grund eines Gesetzes (BetrVG/PersVG) gebildet wurde. Es handelt sich um eine Kommission die einzig auf Grund eines TV gebildet wird. Hier haben sich die beiden Vertragsparteien Gewerkschaft und AG auf einen TV und innerhalb diesem auf deren Art der Umsetzung geeinigt. Diese haben sich hier nun einmal darauf geeinigt, dass hier eine Kommission gebildet wird, welche nur die Umsetzung des TV begleitet. Diese haben nun einmal festgelegt, dass NUR AG und BR (für die Gewerkschaft) dort vertreten sind.

Damit fällt diese Kommission eben nicht unter diesen Fakt "Außerdem hat die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der "Betrieblichen Kommission" über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Diese bundesgesetzlichen Teilnahmerechte der SchwbV bestehen unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht"

Denn diese Kommission ist ein Ergebnis eines freiwilligen Vertrages zweier Partner.

Die SBV müssten sich also an die Tarifvertragsparteien wenden, damit diese hier den TV ergänzen und die SBV auch als Kommissionsmitglied benennen.

Aber, die Inhalte und Ergebnisse der Kommission fallen unter den § 81 Abs. 1 i.V. mit § 95 Abs. 2 SGB IX.

Daher hat der AG die SBV hiernach entsprechen zu beteiligen. Eine einfache Art der Beteiligung wäre dann die SBV beratend/informell an der Kommission zu beteiligen. Nur müsste dann der "andere" TV-Partner die Gewerkschaft diesem zustimmen bzw nicht ein Veto einbringen.

--
mfg Monica


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