Freistellung für SBV in Teilzeitbeschäftigung (Freistellung)

KaivonderKüste, Friday, 28.04.2017, 13:15 (vor 2549 Tagen) @ Jona

Das Gesetz im § 96 Abs.4 SGB IX ist m.E. recht eindeutig:

(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.

Wenn die Vertrauensperson Teilzeit arbeitet und die Arbeit in der SV ihre gesamte Teilzeit ausfüllt, kann sie entsprechend ihres vereinbarten Teilzeitvertrages "voll" freigestellt werden. Sollte darüber hinaus noch mehr Arbeit da sein, kann der Stellvertreter im Rahmen des § 95 Abs.1 Satz 4 SGB IX in die Arbeit der SV einbezogen werden. Geben die Anzahl der Schwerbehinderten und der Arbeitsanfall es her, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, auch für den ersten Stellvertreter eine (Teil-) Freistellung auszuhandeln. Dies ist abgestimmt auf die betriebliche Lage mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Bei guten Argumenten wird man sicher einiges bewegen können.


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