Keine Unterrichtung der SBV (Kündigung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 23.03.2006, 16:38 (vor 6639 Tagen) @ Jan

Hallo Jan,
ich habe folgendes gefunden:

Auf die spezifischen Rechte, Nachteilsausgleiche und Leistungen haben schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX unmittelbaren Anspruch, ohne dass es einer konstitutiven Rechtsbegründung in Form einer Anerkennung bedarf.

Die förmliche Feststellung und ihr Nachweis sind keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Denn nach § 2 Abs. 2 SGB IX folgt diese Eigenschaft allein daraus, dass ein nicht nur vorübergehender GdB von mindestens 50 vorliegt. Ein behinderter Mensch kann sich also auch schon vor Feststellung des GdB und vor Ausstellung eines entsprechenden Ausweises nach Abs. 5 auf seine Eigenschaft als Schwerbehinderter berufen.
Im Streitfall muss er nur nachweisen, dass tatsächlich ein GdB von wenigstens 50 vorliegt z. B. durch ein offenkundig äußeres Erscheinungsbild.

Ein Anruf beim Integrationsamt hilft hier bestimmt weiter.

Außerdem weise den Koll. darauf hin, dass er sofort Kontakt mit der Gewerkschaft aufnimmt um rechtzeitig das Notwendige für eine Kündigungsschutzklage zu unternehmen.

PS: Möglicherweise bist du doch zuständig

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion