§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich (Freistellung)

Zak, Sunday, 17.09.2017, 14:23 (vor 2384 Tagen)

Hallo,

§96 Abs.6 SGB IX
Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

1. Wenn ich aufgrund von Personalmangel die Aufgaben meines Ehrenamtes nicht während der Dienstzeit schaffe oder Kollegen durch einen Wechselschichtdienst erst außerhalb meiner eigenen Dienstzeit erreichbar sind, steht mir dann nach vorgenannter Regelung ein Arbeitszeitausgleich zu?

2. Wenn ja, in welchem Umfang und wie ausführlich muss ich die Notwendigkeit solcher Zeiten nachweisen?

3. In einem Kommentar zu erwähntem Absatz habe ich mal gelesen "in nachgewiesenem Umfang": Was muss ich offenbaren und wo beginnt die Schweigepflicht?

Liebe Grüße
Zak


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