§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich (Freistellung)

WoBi, Tuesday, 19.09.2017, 12:19 (vor 2404 Tagen) @ Zak

Hallo Zak,

die Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt. Dadurch unterliegt es keiner Weisungsbefugnis durch den Arbeitgeber. Was, Wann, Wie durch die gewählte Vertrauensperson erledigt wird, ist ihr selbst überlassen. Wichtig ist, dass man Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung ausübt und wenn man nur den Kommentar zum SGB IX nachliest als Gesprächsvorbereitung. Ein Arbeitgeber könnte bei berechtigten Zweifel das Tätigwerden gerichtlich Prüfen lassen.

Das Abmelden, als mein Chef meinte er habe dies zu kontrollieren, wurde per Mail erledigt. Dies ist unabhängig der Anwesenheit des direkten Vorgesetzten und ein Nachweis liegt vor. Der Text lautete immer gleich mit dem Betreff Abmeldung SBV:
"Sehr geehrter Herr Xyz,

ich möchte heute in der Zeit von 8:30 Uhr bis voraussichtlich 13:30 Uhr im Rahmen der Geschäftsführung der Schwerbehindertenvertretung die anfallenden Angelegenheiten nach dem Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht der Schwerbehindertenvertretung erledigen.
Mit freundlichen Grüßen
Zyx"

Zu der Zeit war ich bereits Betriebsrat und Abmeldungen erfolgten auch für dieses Ehrenamt, teilweise überschneidend, anschließend oder gemeinsam. :-P Das Abmeldungen wurde bald aufgegeben und durch eine Tischfahne bei Abwesenheit am Arbeitsplatz ersetzt.

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Gruß
Wolfgang


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