Leistungsorientierte Bezahlung (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 04.10.2017, 08:47 (vor 2395 Tagen) @ Tomsa

Hallo Tomsa,

um eine verlässliche Hilfe zu leisten, ist erst einmal sortieren erforderlich. Um die Rechtsgrundlage für die Mitarbeitervertretung festzulegen, ist die Rechtsform der einzelnen Betriebe festzustellen. Sind es Eigenbetriebe oder Anstalten der öffentlichen Rechts gilt das Personalrecht. Sind es privatwirtschaftliche Formen wie GmbH oder AG kommt das BetrVG zur Anwendung. Für die SBV gilt das SGB IX. Nur mit den Feinheiten, dass z.B. nach dem Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Übergangsmandat gibt oder dass nach dem BayPVG ein Stimmrecht in der Personalratssitzung bei besonderen Belangen schwerbehinderten Menschen gibt. Im Rahmen der Ausgliederung in eine GmbH ist ein eigenständiger Betriebsrat zu wählen. Bei diesen eigenständigen Betrieben kann der Betriebsrat die Wahl der SBV einleiten.

Dienstvereinbarungen gelten im Bereich der Personalvertretungsgesetze. Betriebsvereinbarungen im Bereich des BetrVG. Die Form der Stufenvertretung der SBV unterscheidet sich ebenfalls durch die Rechtsgrundlage der Interessensvertretung.
Bei der Ausgliederung/Abspaltung sind Übergangsregelungen vereinbart und Besitzstände "vererbt" worden. Den Beschäftigten könnte ein Betriebsübergang nach § 613a BGB mitgeteilt worden sein, weil ein Rechtsgeschäft vorlag. Oder war es eine Umstrukturierungen aufgrund eines Gesetzes? Dieses sind bei Neuregelungen zu beachten, damit keine Nachteile für "ältere" Beschäftige entstehen und erworbene "Errungenschaften" verloren gehen.
Der Wunsch einer einheitlichen Dienstvereinbarung für alle, wird deshalb nicht gehen.

Für verbindliche Auskünfte bitte entsprechende Rechtsberatung durch Anwalt oder Gewerkschaft in Anspruch nehmen.

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Gruß
Wolfgang


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