Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens bei Zurruhesetzung eines Beamten (Rente / Pension / ATZ)

KaivonderKüste, Friday, 17.11.2017, 13:16 (vor 2324 Tagen) @ gismo

Im Bundesbeamtenrecht regeln die §§ 44 Abs.6 und 47 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Vorstellung beim Amtsarzt vor der beabsichtigten (Früh-) Pensionierung. Vor der Vorlage zur Vorstellung beim Amtsarzt mit der entsprechenden Fragestellung zur beabsichtigten Pensionierung - und dies ist bereits eine Entscheidung - ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören (vgl. § 95 SGB IX).

Wir haben bei uns lange darum hart streiten müssen, dass alle Vorlagen für die Vorstellung beim personalärztlichen Dienst oder Amtsarzt vor der Vorlage uns zur Kenntnis gegeben werden. Aktuell geht es jetzt darum, dass bei den Fällen, bei denen die SV Einwände hat, diese von unserer Personalverwaltung ignoriert werden. Der Klärungsprozess läuft.

Nach dem Termin erhalten wir als Antwort ein zusammengefasstes Ergebnis. Die Gutachten haben wir selbst nie sehen wollen. Dazu haben wir auch nicht die medizinischen Kenntnisse, um dieses angemessen auswerten zu können.;-)

Sollte ein Beamter mit der anstehenden Pensionierung nicht zufrieden sein, kann er binnen eines Monats Einwände erheben (§ 47 Abs.2 Satz 1 BBG). Nach dieser Frist entscheidet die zuständige Behörde abschließend und erteilt einen entsprechenden Bescheid(§ 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs.3). Dies gehört m.E. immer noch zu der im ersten Absatz genannten Grundentscheidung. Als SV kann ich den/die Betroffene/n, sofern er bei mir Rat sucht, beraten, welche Gründe aus Sicht der SV gegen die Pensionierung sprechen.

Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung und pensioniert die betroffene Person, bleibt nur noch der Rechtsweg. Hier kann ich nur - wie schon an anderer Stelle erwähnt- empfehlen, dass diese Person hoffentlich Mitglied einer Fachgewerkschaft ist, die einen entsprechenden qualifizierten Rechtsschutz für das Widerspruchs- und Klageverfahren geben kann.

BEDENKE: Im Beamtenrecht kollidieren oft der Grundgedanke des SGB IX mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Vieles ist rechtlich nach meiner Kenntnis oft im Sinne der Tradition geregelt oder beurteilt. Aber im Zuge der europäischen Gerichtssprechung zur Benachteiligung kann hoffentlich bald auch das SGB IX mehr bei den Beamten Anwendung finden.


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