Fragestellung zur Arbeitsfreistellung eines chronisch Erkrankten (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 03.01.2018, 09:55 (vor 2277 Tagen) @ jatzkowski

Hallo,

es kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob es sich jetzt um Heilbehandlung oder Reha handelt, da gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Lohnfortzahlung bei Reha dieselben Grundsätze wie für Heilbehandlung gelten.

Da aber das EFZG keine "Teil"-AU kennt, wenn der AN an einem Tag seine quantitative ( = Arbeitsstunden) Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang wegen notwendiger Behandlung erbringen kann (ErfK, Reinhard, § 3 EFZG Rn 12 mit Verweis auf BAG v. 29.1.1992), kommt ggfs. nur eine volle AU für den Behandlungstag in Betracht.
Dieser Grundsatz kann auch nicht durch TV zum Nachteil des AN verändert werden. Gem. § 12 EFZG sind u.a. die §§ 3, 9 nicht tarifdisponibel zum Nachteil des AN.

Ein Teil der Kommentatoren hält in diesem Fall § 616 BGB für einschlägig. Allerdings ist § 616 BGB in vielen Arbeits- und Tarifverträgen (rechtswirksam) abbedungen. Deswegen kann eine Prüfung, ob § 616 BGB herangezogen werden kann, nur in Kenntnis der exakten arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen stattfinden. Da die IG Metall deutlich mehr als nur einen TV abschließt, ist Dein allgemeiner Hinweis auf Anwendung nicht hilfreich.

Genauso wenig hilfreich ist ein Verweis auf Rn von Kommentaren, wenn die Fundstelle (Titel, evtl. Bearbeiter, Gesetz, §, Rn) nicht exakt genannt wird.

In diesem Fall wäre es m.E. sinnvoll, unter Hinzuziehung des IA nach einer für beide seiten sinnvollen Lösung zu suchen und ggfs. Kompensationsmöglichkeiten für dem AG evtl. entstehende Nachteile zu erörtern.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion