SBV-Wahl (Wahlen)

WoBi, Monday, 12.02.2018, 13:40 (vor 2237 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos1961,

das SGB IX und die nach § 183 SGB IX erlassene SchwbVWO treffen bezüglich der Kosten der Wahl und des Schutzes der Wahl, der Wahlbewerber, des Wahlvorstandes oder der Wahlleitung keine besonderen Regelungen. Es wird in § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX auf das jeweilige Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht verwiesen.

Gemäß § 2 Absatz 6 SchwbVWO hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand und den Wahlleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes oder der Wahlleiter sind vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang nach § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG, § 24 Absatz 2 BPersVG oder die jeweilige Regelung in den länderspezifischen Personalvertretungsgesetzen z.B. BayPVG Artikel 46 freizustellen.

Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, § 24 Absatz 2 BPersVG oder die entsprechenden Länderpersonalvertretungsgesetze zu tragen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Schreibmaterial, Briefmarken, das Drucken der Stimmzettel und Wahlurne oder Wahlkabinen.

Der Arbeitgeber hat auch die Kosten für notwendige Schulungen des Wahlvorstandes oder des Wahlleiters nach dem Urteil des LAG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, H 6 Sa 116/11 zu tragen.

Aus § 20 Abs. 3 BetrVG, wonach der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl trägt, ergibt sich die Pflicht zur Kostentragung für die Schulung der Mitglieder des Wahlvorstandes über eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl (so bereits BAG 05.03.1974 – 1 AZR 50/73). Jedes stimmberechtigte Mitglied des Wahlvorstandes, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, muss der Arbeitgeber zum Zwecke einer kurzfristigen Schulung freistellen und die hier erforderlichen Kosten tragen (LAG Hamburg 14.03.2012 – H 6 Sa 116/11). Die Notwendigkeit zur kurzfristigen Schulung ergibt sich bereits daraus, dass Wahlvorstände in der Regel in kürzester Zeit die erforderlichen Schritte zur Einleitung der Betriebsratswahl vornehmen können müssen. Das LAG Hamburg hatte in der oben genannten Entscheidung gegen eine zweitägige Schulung keine Bedenken.

Der Wahlschutz nach den § 20 Absatz 1 BetrVG, § 24 Absatz 1 BPersVG oder nach den länderspezifischen Personalvertretungsgesetzen bedeutet, dass die Wahl von niemandem behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf.

Wenn ein Arbeitgeber notwendige Schulungen für Mitglieder des Wahlvorstandes ablehnt, kann dies bereits eine Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl sein und kann deshalb mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe nach § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 119 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG geahndet werden.

Nach der Bestellung des Wahlvorstandes arbeitet dieser autark. Die SBV erfüllt ihre Verpflichtung mit der fristgerechten Bestellung der Wahlvorstände einschließlich Ersatzmitglieder und der Ernennung des Vorsitzes. Alles andere hat der Wahlvorstand selbst durchzuführen und kann z.B. wenn der Arbeitgeber notwendige Informationen verweigert selbsttätig Rechtsunterstützung anfordern und den Rechtsweg bestreiten. Die Anrufung des Arbeitsgerichtes kann auch bei Verweigerung von Schulungen erfolgen.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion