Wahlschulung Wahlvorstand (Wahlen)

Cebulon, Monday, 12.02.2018, 22:15 (vor 2263 Tagen) @ lunos1961

Hallo, die Schulung des Wahlvorstands ist auch im ureigenen Interesse eines verständigen Arbeitgebers. Es erhöht die Wahrscheinlichkeit für Anfechtungen sprunghaft, wenn nicht oder nicht ausreichend geschult wurde. Und bei Abbrüchen bzw. Ungültigerklärung der Wahl durchs ArbG wegen Wahlfehlern würden ja neben viel Unruhe und womöglich Streit im Betrieb "nur" weitere notwendige Kosten entstehen, die alle der Arbeitgeber zu tragen hätte, zum Beispiel u.a. Anwaltskosten, Fahrtkosten zu Anwälten für Eilanträge wegen Schulung, Lohnfortzahlung für Gerichtstermine bei Anfechtungen, die sich schon mal mehrere Jahre hinziehen können, Kosten ggf. für erneute Wahlen. Muß etwa wegen Unwirksamkeit der Wahl 2018 erneut 2020 gewählt werden, dann müsste 2022 schon wieder gewählt werden und würde u.U. zu weiteren Folgekosten führen, wenn immer unterschiedliche Personen zur SBV gewählt würden, die dann stets erneut geschult werden müssten. Das wäre alles nicht im Interesse des Arbeitgebers. Deswegen wird er notwendige Schulungen in aller Regel schon im Eigeninteresse akzeptieren.

Allerdings sehe ich eine Wahlschulung von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands im Regelfall. nicht für nötig an. Vorgreiflich sind idR. Schulungen des Vorsitzenden sowie des stellv. Vorsitzenden des Wahlvorstands.

... dann müsste ja der Wahlvorstand weit im voraus schon bestehen, um entsprechende Beschlüsse zu fassen und Fortbildungen zu buchen.

Sollte Arbeitgeber einwenden, dass noch nicht formal bestellt zum Wahlvorstand und er deshalb Schulung ablehnt, dann einfach schon jetzt zum Wahlvorstand bestellen. Wahlrechtlich sehe ich da keine Hinderungsgründe, zumal ja sachlich begründbar! In aller Regel sollte da aber ein Hinweis der SBV an den verständigen Arbeitgeber völlig genügen, dass Person A vorgemerkt für Wahlvorstand als ordentliches Mitglied, wenn man eine halbwegs vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber hat ...

Sollte Person A schon 2014 dem Wahlvorstand angehört haben und geschult worden sein, sollte eine ½-tägige bis allenfalls 1-tägige "Auffrischung" mit neuer Rechtsprechung völlig ausreichen. Denn größere Rechtsänderungen für örtl. SBV-Wahlen gab's ja seither nicht, jedenfalls nicht im SGB IX.

Gruß,
Cebulon


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