Fristen für Rückäußerung (Lektüre / Gesetze)

WoBi, Thursday, 15.02.2018, 22:53 (vor 2260 Tagen) @ Jule

Hallo Jule,

eine Frist für die Stellungnahme ist im SGB IX nicht definiert. Es wird häufig von Arbeitgebern und manchmal auch von Arbeitsgerichten ein Bezug auf die Fristen zur Mitbestimmung des BR genommen. Vielleicht weil das BetrVG bekannter ist oder mehr Entscheidungen dafür vorliegen. Die SBV hat aber keine Mitbestimmung. Dies wurde auch durch das BTHG nicht gewährt. Die SBV hat bezüglich ihrer Dauer für die Stellungnahme den Grund z.B. fristlose Kündigung zu berücksichtigen. Hier können die bis zu 3 Tage für eilbedürftige oder 7 Tage für normale Maßnahmen für den BR ein guter Anhaltspunkt für die SBV sein. SBV im Bereich der Personalvertretungsgesetze sollten diese Fristen einbeziehen. So sieht z.B. das BayPVG 14 Tage für normale Angelegenheiten für den PR vor.
Warum sollten wir uns hier einschränken und uns in ein Korsett zwängen lassen. Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus und handeln damit weisungsfrei und eigenverantwortlich.
Die SBV ist eine Einpersonenvertretung und kein Kollektivgremium mit Verteilungsmöglichkeiten der anstehenden Aufgaben an die Mitglieder. Dies zumal der Arbeitgeber den Arbeitsanfall der SBV eigenverantwortlich z.B. durch vermehrte Vorstellungsgespräche steuern kann.

Fristen beginnen mit Vorliegen aller Informationen. Fragen oder Anforderungen hemmen den Fristbeginn.

Der Informationsaustausch nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat 3 Phasen:
1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber – Die SBV hat Anspruch auf den gleichen Wissensstand wie der Arbeitgeber, damit auf „Augenhöhe“ ohne eigene Erkundigungen beurteilt werden kann.
2. Die Stellungnahme der SBV – Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Stellungnahme als Anhörung vor einer Entscheidung in seine Überlegungen ernsthaft mit einzubeziehen.
3. Nach der Anhörung die unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die SBV.

Und es gibt die Aussetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 2, falls der Arbeitgeber die Fragen oder die Stellungnahme nicht beachtet.

Hält sich denn dein Arbeitgeber selbst an die gesetzlichen Pflichten?
Wird z.B. die Prüfpflicht vor Stellenausschreibung mit Einbindung der SBV und PR nach § 167 Abs 1. SGB IX i.V.m. § 168 SGB IX durchgeführt?
Werden die dann noch nicht besetzten Stellen der Agentur für Arbeit inklusiv mit ausdrücklichem Vermittlungswunsch und anderen Stellen die Personen vermitteln gemeldet?
Vielleicht erst die Einhaltung der Gesetze durchführen, bevor undefinierte Fristen verkürzt werden sollen und damit die Arbeit der SBV eingeschränkt werden soll.

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Gruß
Wolfgang


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