Fristen für Rückäußerung (Lektüre / Gesetze)

WoBi, Tuesday, 20.02.2018, 08:31 (vor 2257 Tagen) @ Jule

Hallo Jule,

noch ein Gedanken zu einer "automatischen" Frist. Es gibt den rechtlichen Grundsatz, dass Schweigen weder ein Ja noch ein Nein bedeutet. Dies wird z.B. von Arbeitgeber herangezogen, wenn es um die Kostenübernahme von Schulungen geht. Jetzt will der Arbeitgeber eine gesetzliche Regelung aus dem BetrVG (Zustimmungsfiktion) auf ein anderes Gesetzeswerk anwenden! Im SGB IX ist aber keine Regelung enthalten und es fehlt somit die Grundlage für das Verlangen und der allgemeine Grundsatz ist anzuwenden.

Die Zustimmungsfiktion gilt im BetrVG für die Mitbestimmung z.B. in § 99 Abs. 3 BetrVG oder § 102 Abs. 2 BetrVG. Bei Maßnahmen nach § 99 BetrVG gibt es weitere Regelungen in den §§ 100 / 101 BetrVG und die Möglichkeit der gerichtlichen Ersetzung.
Diese weiteren Regelungen sind im SGB IX nicht vorhanden.

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Gruß
Wolfgang


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