Inforechte der SchwbV (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 13.03.2018, 08:22 (vor 3145 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

hierzu muss man auch die Richtlinien 2013 des Bundeslandes Hessen heranziehen:

Dort steht unter Personenkreis:
"I.
Personenkreis
Schwerbehinderte Menschen
1
im Sinne dieser Richtlinien sind
die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen
nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Für Beschäftigte mit einem Grad
der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die
nicht Gleichgestellte im Sinne des § 68 Abs. 1 bis 3 SGB IX sind,
und für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene, die nach
§ 68 Abs. 4 SGB IX für die Zeit der Berufsausbildung schwerbe­
hinderten Menschen gleichgestellt worden sind, ist im Einzelfall
zu prüfen, ob der Behinderung angemessene Unterstützungs
maßnahmen nach diesen Richtlinien in Betracht kommen. "

Damit kann in Hessen im Landesdienst sich auch jemand mit einem GdB von 30 aber ohne Gleichstellung auf diesen Erlass berufen, wenn er/sie Hilfestellungen im Sinne dieses Erlasses benötigt. Da die Hilfestellungen wiederum teilweise an die Gleichstellung bzw. Schwerbehinderung geknüpft sind (z.B. Integrationsamt) und die Menschen hierüber in der SBV beraten werden können, zudem die Betriebe/Dienststellen nach dieser Richtlinie eine 6% Quote erfüllen sollen, kann es durchaus sinnvoll sein, dass dieser Personenkreis auf die Möglichkeiten hingewiesen wird und/oder die SBV aufgrund der Kontrollpflicht, ob der Betrieb/ die Dienststelle im Sinne dieses Erlasses handelt, auch Kenntnisse von diesem Personenkreis bekommt.

Der Erlass geht aber aus meiner Sicht über die Mindestbestimmungen des § 178 hinaus, da hier nur von schwerbehinderten (und mit wenigen Ausnahmen automatisch mitgenannten gleichgestellten) Menschen die Rede
ist.

Einen Verstoss gegen den Datenschutz sehe ich hier auch nicht, da diese Menschen den Arbeitgeber freiwillig über ihren Behinderungsgrad informieren müssen, um unter die Bestimmungen des Erlasses zu fallen.

Liebe Grüße

Hendrik


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