Inforechte der SchwbV (Allgemeines)
Hallo,
aus meiner Sicht (BetrVG) ist unstrittig, daß der Personenkreis mit GdB 30, 40 ohne Gleichstellung nicht zum Zuständigkeitsbereich der SBV gehört.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit erst dann ausgelöst, wenn sich der/die betreffende AN/-in aktiv an die SBV um Unterstützung wendet - zB für eine GS-Antrag oder aber GdB-Erhöhung.
--
&Tschüß
Wolfgang