Inforechte der SchwbV (Allgemeines)
Moin Moin Wolfgang,
Cebulon berichtet von einer Situation im öffentlichen Dienst.
Aus meiner Sicht muss man zwei Dinge trennen, die Information, dass es Beschäftigte gibt, die unter die Bestimmungen des Erlasses fallen und die Zuständigkeit für diese ab Antragsstellung. Aus der Information alleine egibt sich für mich nicht zwingend die Zuständigkeit, mit Ausnahme dessen, dass der Arbeitgeber bei Hilfestellungen im Sinne des Erlasses im Einzelfall auch bei Nichtschwerbehinderten mit einem GdB von mindestens 30 die SBV hinzuziehen kann. So kann zum Beispiel im Rahmen des BEM auch auf die Möglichkeit der Antragsstellung hingewiesen werden.
Aus meiner Sicht ist lediglich ein Informationsrecht über den gesetzlichen Mindestrahmen erweitert worden.
Dieses gilt in anderer Form auch in Niedersachsen: Hier haben Menschen, die einen Antrag auf SB oder GL gestellt haben, vorläufig die identische Rechtsstellung mit Gleichgestellten bzw. Schwerbehinderten. Daher wird auch dann die SBV zu Bewerbungsgesprächen auch mit externen Bewerbern, die ebenfalls unter den Erlass fallen, hinzugezogen. Alsi wird hier auch die SBV über Menschen, für die sie nach Gesetz nicht zwingend zuständig ist, informiert und ggf. angehört.
Erlasse und Richtlinien dürfen über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.
Liebe Grüße
Hendrik