Beteiligung am Bewerberauswahlverfahren (Einstellung)

WoBi, Thursday, 15.03.2018, 00:01 (vor 2256 Tagen) @ Downunder

Hallo Downunder,

dass es schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz gibt, dürfte nach der unmittelbaren Information der SBV und des BR keine Überraschung für dich sein. Dazu ist der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verpflichtet. Ist der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachgekommen?

Dass es einen freien / frei werdenden Arbeitsplatz gibt und dieser besetzt werden soll, dürfte durch die Vorprüfung ob es geeignete schwerbehinderte oder gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen im Betrieb nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX gibt, der SBV und dem BR bekannt sein.

War es nur eine interne Ausschreibung oder wurde auch extern ausgeschrieben und es liegen externe Bewerbung oder Vermittlungsvorschläge vor?

Wenn es nur interne Bewerber sind, stellt sich die Frage, warum die internen schwerbehinderten oder gleichgestellten Kolleginnen oder Kollegen nicht bereits bei der Vorprüfung nach § 164 SGB IX als geeignet durch den Arbeitgeber erkannt bzw. durch den BR oder SBV vorgeschlagen worden sind. Denn wenn hier geeignete Personen gefunden worden wären und die sich für die freie / frei werdende Stellte versetzen / befördern lassen hätten wollen, hätte sich die spätere Stellenausschreibung erübrigt.

Wenn die Stelle am 05.03. intern ausgeschrieben wurde und die Ausschreibungsfrist 3 Wochen beträgt, endet die Bewerbungsfrist erst am 26.03. Damit ist der erste Gesprächstermin am 16.03. etwas „verwunderlich“, da nicht alle mögliche Bewerbungseingänge gesichtet worden sind.

Bewerbungsverfahren können sich über mehrere Tage hinziehen. Eine einheitliche Begleitung durch die SBV ist hier sicher günstiger. Durch die Anzahl größer 100 Schwerbehinderte im Betrieb könnte die Stellvertretung für Aufgaben nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen werden.

Eine Regelung mit dem Arbeitgeber bezüglich der Teilnahme der SBV könnte auch über den Weg der „weitergehenden Vereinbarungen“ bei der Freistellung nach § 179 Abs. 4 Satz 2 erfolgen.

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Gruß
Wolfgang


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