Vollremission und Runterstufung von 100 auf 80 GdB (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 28.06.2018, 09:05 (vor 2101 Tagen) @ Pernille

Hallo,

gegen den Bescheid vom 07.06. sollte dringend Widerspruch eingelegt werden - ggfs. zur Fristwahrung auch erst mal ohne Begründung, aber mit dem Verlangen nach Akteneinsicht.

Das VA hat vor einer Herabsetzung des GdB zwingend eine Anhörung durchzuführen gem. § 24 Abs. 1 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html

Das VA trägt die Beweispflicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Wenn das VA nicht nachweisen kann (zB durch Zustellungsnachweis), das die Anhörung durchgeführt wurde, ist dies schon ein formaler Fehler, der zur Aufhebung des Bescheides führen muß, wenn die ordnungsgemäße Anhörung vom Betroffenen bestritten wird.

Da hier sowohl inhaltliche als auch formale Fragen eine Rolle spielen sind, sollte der/die Betroffene unbedingt fachanwaltlichen Rat einholen.

Achtung: Solange der neue Bescheid nicht rechtskräftig ist, gilt der alte Bescheid gem. § 39 Abs. 2 SGB X uneingeschränkt weiter. Ein Schwerbehindertenausweis muß ggfs. für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung einer evtl. Nachfrist gem. § 199 SGB IX verlängert werden.

--
&Tschüß

Wolfgang


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