Urlaub abgelehnt weil keine Vertretung; Überlast vorhanden (Gesamt-Konzern-SBV)

KaivonderKüste, Monday, 23.07.2018, 15:10 (vor 2076 Tagen) @ Pernille

Moin,

die Ablehnung mit der Begründung "es ist keine Vertretung da" wrid vor keinem Gericht standhalten! Denn mit dem Argument brauch ich nie eine zweite Person anzustellen und kann den Stelleninhaber gnadenlos durcharbeiten lassen. Wo ist da der Unterschied zu Sklaverei oder Leibeigenschaft?? :-(

Das Gesetz liefert die Argumente, die der Chef sich anhören muss:

§ 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
in der Fassung vom 01.06.1994 bis lfd.
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
....

Gerade Absatz 2 macht deutlich, dass die Kollegin Anspruch auf einen (!) längeren Urlaubzeitraum hat. Wenn sie von sich aus schon kooperativ ist, und diesen in einer Zeit mit geringerem Arbeitsaufkommen legt, dann braucht es firmenseitig sehr guter Argumente um diesen abzulehnen. Und der kann im Einzelfall auch länger sein als zwei Wochen (12 Werktage).
Darüber hinaus sollte bei einem bestehenden Tarifvertrag für euren Betrieb einmal nachgeschaut werden, was dort über den gesetzlichen Rahmen hinaus geregelt ist. Denn im Gesetz werden nur Mindestanforderungen genannt.

Und ein weiteres Argument verbirgt sich hinter der "Kundenorientierung":
In ihrer Abwesenheit sollte Korrespondenz nicht auflaufen! Und wenn sie eilbedürftig ist, auch weiter entsprechend den hausinternen Gepflogenheiten priorisiert werden. Das gibt den externen Kunden das Signal, dass auch bei Abwesenheit der gewohnten Ansprechpartnerin der Betrieb für den Kunden zuverlässig erreichbar ist. Und macht auch nach außen deutlich, wie wertvoll die Kollegin für das Unternehmen ist, wenn Sachverhalte über sie schneller geregelt werden können.

Und sollte alles weiterhin im Urlaub liegen bleiben, stellt sich die Frage wie Urlaub dann noch erholsam sein kann. Langfristig ist dies für die Gesundheit der Kollegin nicht gut. Und dann sind wir ganz schnell beim § 167 Abs.1 SGB IX (alt 84). Den Tipp, das Integrationsamt hinzuzuziehen, halte ich daher für gut.

Gruß von der Küste!!:-)


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