Einladung Vorstellungsgespräch (Einstellung)

Cebulon, Monday, 23.07.2018, 18:15 (vor 2104 Tagen) @ PolWol

laden wir Sie gemäß § 165 Satz 3 SGB IX ... da Sie nicht zum engsten Bewerberkreis gehören.

Hallo, halte zumindest diesen Satz für "grenzwertig" in Verbindung mit Hinweis auf § 165 Satz 3 SGB IX. Geht wohl in Richtung subtil-abschreckender Einladung, was von den Arbeitsgerichten als Verfahrensdiskriminierung u.U. angesehen werden könnte. Die Kommunikation mit Bewerbern und erst recht mit schwerbehinderten Bewerbern hat immer neutral zu erfolgen.

Meinung:
Das geht m.E. so gar nicht. Was ist "der engste Bewerberkreis"? Entweder die schwb Bewerberin erfüllt die konstitutiven (zwingenden) Anforderungskriterien, dann gehört sie zur Bewerberzielgruppe und ist zum VorstGespräch einzuladen, oder sie erfüllt sie nicht, dann kann sie außen vor bleiben.

Ich hätte geraten: Sofort wegen abschreckender Einladung Schadensersatz fordern und nicht hingehen. Das würde diesem öffentl. Arbeitgeber sicherlich eine Lehre sein.

LAG Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 1 Sa 13/14 mit Anmerkung DGB-Rechtsschutz
und Fachbeitrag auf reha-recht.de

Gruß,
Cebulon


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