Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit (Umgang mit BR / PR)
Von einer Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit sind auch die schwerbehinderten Menschen betroffen.
§ 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX
"Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen."