Anzeige einer Reise bei der Behörde (Allgemeines)

Hr.Rautenberg, Tuesday, 11.09.2018, 19:03 (vor 2963 Tagen) @ Opolus

Hallo Opolus!

Der Begriff "Anzeigen" ist i. S. des SGB IX rechtlich bei den Bußgeldvorschriften definiert. Angezeigt werden grundsätzlich nur Delikte [Ordnungswidrigkeit, Straftaten, Verbrechen]. Das scheint bei Euch eher ein Behördensingsang zu sein. Gemäß § 179 (2) SGB IX seid ihr entsprechend dem bei Euch gültigen Personalvertretungsgesetz zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben nach § 178 SGB IX nicht zu behindern. Die SBV dokumentiert als Beschluss [Rechtsakt] ihr Willensbekundung, dass zur Durchführung des gesetzlichen Aufgaben der Besuch der REHACARE erforderlich ist. Der Beschluss ist logischerweise dem Dienstherrn mitzuteilen. Die damit verbundene Kostenübernahme ist der Rechtsgleichstellung des SBV mit anderen gesetzlichen Interessenvertretern nach 179 (3) SGB IX zwingend, die im Übrigen nach Gesetz auch nichts anzeigen oder sonst wie genehmigen oder erbetteln.


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