Zusatzurlaub-Geltendmachung (Zusatzurlaub)

hackenberger, Wednesday, 10.05.2006, 14:48 (vor 6568 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,

der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen Regelungen/ dem Regelungssachverhalt wie der „normale“ Urlaub. Somit ist der Zusatz-Urlaub für das Jahr 2005 auf alle Fälle mit Ablauf des 31. März. 2006 verfallen.

Der/die Schwerbehinderte muss nicht den Feststellungsbescheid vorlegen, der Schwb-Ausweis reicht auch aus.

Ein Urlaubsanspruch darf nicht aus dienstl. Gründen verfallen. Der AN hat einen Rechtsanspruch auf Urlaub und der AG muss diesen umsetzen bzw. die notwendigen Voraussetzungen hierfür schaffen. Notfalls muss der AN diesen Anspruch einklagen.

Es bedarf wirklich keines Antrages auf Geltendmachung des Zusatz-Urlaubes. Er kann also dem AG im Januar einen Schwb-Ausweis oder Feststellungsbescheid vorlegen aus dem hervorgeht, dass der Anspruch rückwirkend besteht. Ich empfehle es aber genau aus solchen Gründen immer. Auch die Übertragung.

Meine Empfehlung lautet in solchen Fällen immer den AG wie folgt anzuschreiben (kann/sollte ggf. die SchwbV für ihr Klientel machen, sofern sie Kenntnis hat): Ich habe Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt. Ich unterliege somit ab sofort den Regelungen des SGB IX und melde auch schon vorsorglich den Anspruch auf Zusatzurlaub und ggf. die Übertragung auf das neue Urlaubsjahr an.

Der Antragsteller unterliegt im lfd. Antragsverfahren ja schon den Regelungen des SGB IX mit Ausnahme des Anspruches auf Zusatz-EU und dem besonderen Kündigungsschutz und den sonstigen Nachteilsausgleichen. Also die SchwbV ist gem. § 95 zu beteiligen.


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