Zusatzurlaub-Geltendmachung (Zusatzurlaub)

hackenberger, Wednesday, 10.05.2006, 16:42 (vor 6568 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,

Urteil:

LAG Brandenburg
29.07.2005
5 Sa 45/05

Der Urlaubsanspruch in unstreitiger Höhe ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am 31.12.2003 erloschen. Zur Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das erste Quartal des Folgejahres bedarf es weder einer Geltendmachung durch den Arbeitnehmer noch einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers. Vielmehr müssen nur die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vorliegen. Zu den dort genannten in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gehört die - von der Dauer den verbleibenden Urlaubstagen mindestens entsprechende - Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.12. des Urlaubsjahres (vgl. BAG, Urt. v. 05.12.1995 - 9 AZR 871/94 - II 2 a) d. Gr.; Urt. v. 07.12.1993 - 9 AZR 683/92 ; Dörner in ErfKo 5. Aufl. § 7 BUrlG Rdnr. 69 ff.).

Unzutreffend zitiert die Beklagte hier die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dort wird nur ausgeführt, dass bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit auch im Übertragungszeitraum der Urlaubsanspruch erlischt.

§ 125 Abs. 3 SGB IX (Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte)
Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 SBG IX rückwirkend festgestellt, richtet sich die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr nach den für das Beschäftigungsverhältnis geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen. Damit bedarf es zur Übertragung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in ein folgendes Urlaubsjahr der im Schreiben des Personalamts v. 25.09.1995 (Nr. 5) genannten schriftlichen Geltendmachung nicht mehr.
Die Übertragbarkeit des Urlaubs ist für die einzelnen Beschäftigungsgruppen in folgenden Bestimmungen geregelt:

Beschäftigungsgruppe - Regelung in ........ Bemerkungen

Beamte - § 5 Abs. 1 – 4 UrlVO - Bei Erkrankung ist § 5 Abs. 3 UrlVO, bei Erziehungsurlaub § 5 Abs. 4 UrlVO zu beachten.

Angestellte - § 47 Abs. 7 BAT - Vgl. Sonderregelungen in § 17 MuSchG u. § 17 Abs. 3 BerzGG

Arbeiter - § 46 Abs. 1 BMT-G - Vgl. Sonderregelungen in § 17 MuSchG u. § 17 Abs. 3 BerzGG


Siehe aber auch: Zeitschrift Behindertenrecht Heft 7/2004

Weiter z.B. das Urteil: BAG, Urteil vom 26.06.1986 - 8 AZR 555/84.
Es gibt aber auch weitere entsprechende Urteile hierzu.


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