Bürokraft in erforderlichem Umfang oder Freistellung mit mehr Wochenstunden (Allgemeines)

WoBi, Sunday, 04.11.2018, 18:58 (vor 2908 Tagen) @ sbv-unna

Hallo sbv-unna,

versuche dir nach einiger Wartezeit eine Antwort zu geben. Vielleicht antworten dann Weitere im Forum.

Herausgelesene Fakten: 1 Vertrauensperson in Teilzeitbeschäftigung ohne gewählte Stellvertreter mit 9 Wochenstunden für die SBV-Arbeit bei > 71 schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen bei einem (vermutlich) öffentlichen Arbeitgeber.
Hat sich eine Änderung durch eine anstehende Wahl ergeben?

Meines Erachtens und den eigenen Erfahrungswerten kann der Aufgabenumfang einer SBV in 9 Wochenstunden nicht durchgeführt werden.
Vor allem nicht bei dieser Anzahl von direkt zu betreuenden Personen. Das sind nicht mal 8 Minuten pro Person/Woche.

Ich denke mal, der Personalrat führt wegen den Fristen mindestens einmal in der Woche eine Sitzung durch. Dauer 2 bis 3 Stunden ohne eigene Vorbereitungszeiten z.B. durchlesen anstehender Dienstvereinbarungen, Einstellungs- oder Beförderungsbegründungen, Prüfen ob dem PR Stellungnahmen der SBV vorgelegt wurden, ….. Die PR-Sitzungen ist sicher in der „zugestandenen SBV-Arbeitszeit“ :-( ???
Und es gibt Ausschüsse z.B. Kantine, den zwingenden Arbeitsschutzausschuss und Kommissionen für Prämien, LOB, ….

Teilnahme am Monatsgespräch mit dem obersten Dienstherrn und dem PR gemittelt auf die Woche ca. ½ Stunde

Als öffentlicher Arbeitgeber besteht die Verpflichtung zur Ladung von schwerbehinderten Bewerbern nach § 165 SGB IX zu Vorstellungsgesprächen. Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen einschließlich der nichtbehinderten Bewerber. Aufwand mit Durchsicht der Bewerbungsunterlagen, Stellungnahme zur Bewerberauswahl, ggf. Nachbesprechung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX kann eine Dauer von gemittelt in der Woche ca. 3 Stunden angenommen werden. Dieses ist sehr stark von der Anzahl der Stellenbesetzungsverfahren und der Fluktuation (Beschäftigungsbedingungen) der KollegInnen abhängig.

Wenn schon das Stellenbesetzungsverfahren angesprochen, hier noch die Aufgabe vor der Stellenausschreibung. Prüfung, ob neue oder wieder zu besetzende Arbeitsplätze geeignet sind mit bereits beschäftigten schwerbehinderten KollegInnen zu besetzten. Die Rechtsgrundlage ist der § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Dieses ist stark von der Stellenplanung abhängig, doch gemittelt mit 1 Stunde pro Woche dürfte passen. Auch der PR ist daran zu beteiligen, was er vermutlich nicht kennt.

Durchführung der Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX und BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX einschließlich der Durchführungsprüfung kann bei der hohen Krankheitsquote im öffentlichen Dienst und einer Gesamtzahl von ca. 500 KollegInnen gut und gerne im Mittel 2 Stunden die Woche ausmachen.

Bis jetzt wurde noch keine KollegInnen beraten und sonstige personenbezogen Aufgaben durchgeführt. Auch als Ansprechperson für den Arbeitgeber gemäß § 178 Abs. 2 für alle Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren stand die SBV nicht bereit. Wie soll da der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen und umfassenden Unterrichtung nachkommen können? Ob dies gewünscht ist:-P

Eine Erfüllung der Aufgaben nach § 178 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX ist in dem genannten Zeitrahmen gar nicht vorstellbar.

Dies alles sind nur Annahmen von mir, dürfte aber die Realität doch widerspiegeln.

In dieser Situation gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten.
Eine bedarfsorientierte Freistellung nach § 179 Abs. 4 SGB IX ist nicht an Zeitkontingente gebunden, sondern an die Erforderlichkeit zur Durchführung der Aufgaben. Eine Ausweitung bis zur vollen individuellen Wochenarbeitszeit ist je nach Arbeitsanfall erforderlich. Freistellung bedeutet nicht die Nacharbeit der "geschuldeten" Arbeitsleistung zu einem späteren Zeitpunkt, sondern die Erledigung der Arbeitsaufgaben während der Ehrenamtstätigkeit. Dies ist Führungsaufgabe.

Durch die Teilzeittätigkeit gibt es Zeiten ohne SBV-Erreichbarkeit, auch für den Arbeitgeber. Wie gibt der Arbeitgeber personelle Einzelmaßnahmen der SBV (rechtsicher und entsprechend den Datenschutzbestimmungen) zu Kenntnis, bevor diese an den PR gehen?
Wie können Beschäftigte (hier sind alle möglich) eine Terminvereinbarung mit der SBV treffen?
Wer plant und bereit SB-Versammlungen vor?
Wer erstellt Vortrage für die Vertrauensperson?
Organsiert den Schriftverkehr mit internen und externen Stellen?

Hier ist die Bürokraft dann erforderlich, wenn dieses durch die SBV nicht durchgeführt werden kann. Habe hier aber bewusst SBV geschrieben und nicht Vertrauensperson.

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Gruß
Wolfgang


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