Abbruch einer Wiedereingliederung durch den AG (Allgemeines)
Hallo,
bei einem schwerbehinderten/gleichgestellten AN hat der AG kein Verweigerungsrecht, da auf die WE § 164 Abs. 5 SGB IX anzuwenden ist.
Und mE sind derart gravierende Probleme bei der WE durchaus zumindest nach § 167 Abs. 1 SGB IX zu behandeln.
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&Tschüß
Wolfgang