Vorlagen Formular (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
nur zur Vervollständigung von albarracin
Der Betriebsrats hat Rechte aus der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zur Prüfung, ob neue oder frei werdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze vor einer Stellenausschreibung mit bereits schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten im Rahmen einer Versetzung oder Beförderung besetzt werden können. Der Betriebsrat kann selbst geeignete schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte für den neuen / frei werdenden Arbeitsplatz vorschlagen. Dies ergibt sich aus dem Satz 6 von § 164 Abs. 1 SGB IX. Der Betriebsrat ist sowieso im Rahmen der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
„Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.“
Deshalb braucht der Betriebsrat Kenntnis über die Schwerbehinderten-/Gleichstellungseigenschaft der Beschäftigten.
Hinweis für den Personalrat, …:
Diese Beteiligung an der Prüfpflicht des Arbeitgebers haben alle Mitarbeitervertretungen (§ 176 SGB IX).
Die Prüfpflicht vor Stellenausschreibung wird für öffentliche Arbeitgeber in § 165 SGB IX mit „.. frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ..“ verdeutlicht.
Bei dieser Vorabprüfung sind keine höheren Kriterien als bei einer ggf. nachfolgenden (internen/öffentlichen) Stellenausschreibung anzuwenden. Dies wäre eine Benachteiligung in Sinne des AGG.
Auch hierauf haben die Interessensvertreter zu achten.
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Gruß
Wolfgang