Zwei Fragen (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 11.12.2018, 19:28 (vor 1956 Tagen) @ sachse

Hallo sachse,
die Vorschrift zur Prüfung zur internen Besetzung gibt es erst seit 2001 im alten § 81 Abs. 1 / jetzigen § 164 Abs. 1 SGB IX für alle Arbeitgeber. Mit dem BTHG wurde für öffentliche Arbeitgeber die Prüfpflicht ab dem 30.12.2016 im alten § 82 / jetzigen § 165 SGB IX durch das Einfügen „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes“ zur Verdeutlichung hervorgehoben.

Hier kann nach 17 Jahren die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben am praktischen Fall erprobt werden und in Zusammenwirkung mit dem PR und dessen Mitbestimmung durchgesetzt werden. Denn gemäß § 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX hat der Arbeitgeber an der Prüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen und hört die in § 176 SGB IX genannten Vertretung (PR/BR) an.
Damit soll das berufliche Fortkommen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten nach § 164 Abs 4 SGB IX durch den Arbeitgeber erfüllt werden und eine Beschäftigung ermöglicht werden, wo die behinderten Beschäftigten ihre Fähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln können.

Nachdem nichts bekannt ist, dürfte dies der Arbeitgeber vor Stellenausschreibungen nicht durchführen und damit gesetzliche Vorgaben nicht erfüllen.

Laut Profil „BR (erstes) Ersatzmitglied und Ansprechpartner für schwerbehinderte Mitarbeiter in der Niederlassung“. Ansprechpartner bedeutet nicht eine Funktion als gewählte Vertrauensperson und damit keine Unterrichtungsverpflichtung. :-P
Sind die Wahlvoraussetzungen (mindestens 5 Schwerbehinderte oder Gleichgestellte) für eine SBV gegeben, dann Wahlen einleiten.

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Gruß
Wolfgang


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