Arbeitsorganisation SBV(bundesweit) (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 14.01.2019, 13:20 (vor 1930 Tagen) @ fraven

Moin Moin Fraven,

ich weiß jetzt schon, dass sich gleich Widerspruch ergeben wird, weil es um über das Gesetz hinausgehende Regelungen geht.
Zunächst einmal habe ich aber Fragen an Dich:
1. Gibt es Betriebsratsstrukturen, wie Betriebsrat - Konzernbetriebsrat als oberste Ebene mit ggf. Zwischenebenen?
Wenn Ja, wären diese Zwischenebenen auch in der Schwerbehindertenvertretung gegeben.
Bei der Größe und der Verteilung des Betriebs über ganz Deutschland halte ich das durchaus für möglich. (vgl § 180 SGB IX). Auch diese Ämter wären mit Leben zu füllen und bedürfen einer angemessenen Freistellung zur Ausübung des Ehrenamtes.
2. Auch bei weniger Schwerbehinderten kann es eine bessere Regelung als im Gesetz geben, weil Gesetze, auch wenn Kollegen/innen dieses hier anders sehen, nur Mindestbedingungen regeln, und im § 179,4 SGB Ix steht als Nachsatz zu den mindestens 100 Schwerbehinderten : Weitergehende Regelungen sind zulässig. Dieses kann auch im Fall von weniger Schwerbehinderten zu Freistellungen führen. Grade Wegezeiten sind dafür ein gutes Argument.
Ob man bei 30 Kollegen/innen 2 Freistellungen genehmigt bekommt, halte ich für allerdings für fragwürdig, zumal die Frage ist, ob die weit entfernt liegenden Betriebsteile (6-8 Stunden) wirklich nicht eigenständig sind.

Liebe Grüße

Hendrik


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