Arbeitsorganisation SBV(bundesweit) (Allgemeines)

fraven, Bamberg, Monday, 14.01.2019, 13:37 (vor 1900 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Fraven,

ich weiß jetzt schon, dass sich gleich Widerspruch ergeben wird, weil es um über das Gesetz hinausgehende Regelungen geht.
Zunächst einmal habe ich aber Fragen an Dich:
1. Gibt es Betriebsratsstrukturen, wie Betriebsrat - Konzernbetriebsrat als oberste Ebene mit ggf. Zwischenebenen?
Wenn Ja, wären diese Zwischenebenen auch in der Schwerbehindertenvertretung gegeben.

Ja es gibt eine KBV und in allen anderen Unternehmen gibt es mehrere SBV und GSBV. Jeweils so wie es vom Gesetzgeber her auch geplant ist mit der Anlehnung an die BR Struktur.
Nur in unserem Unternehmen wurde der BR Unternehmensweit gefasst (siehe §3 BetrVG).

2. Auch bei weniger Schwerbehinderten kann es eine bessere Regelung als im Gesetz geben, weil Gesetze, auch wenn Kollegen/innen dieses hier anders sehen, nur Mindestbedingungen regeln, und im § 179,4 SGB Ix steht als Nachsatz zu den mindestens 100 Schwerbehinderten : Weitergehende Regelungen sind zulässig. Dieses kann auch im Fall von weniger Schwerbehinderten zu Freistellungen führen. Grade Wegezeiten sind dafür ein gutes Argument.
Ob man bei 30 Kollegen/innen 2 Freistellungen genehmigt bekommt, halte ich für allerdings für fragwürdig, zumal die Frage ist, ob die weit entfernt liegenden Betriebsteile (6-8 Stunden) wirklich nicht eigenständig sind.

Die SBV geht momentan davon aus, dass es keinen eigenständigen Betriebsteile sind. Das ist allerdings auch nicht Aufgabe von der SBV das zu prüfen, das sollte der BR und der Arebeitgeber dann machen. Gewählt wurde bundesweit und da es einen UBR gibt, auch von uns so nicht anzuzweifeln.


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