Hautkrebs seit 1991 - Heilungsgewährung (Allgemeines)

rollo, Tuesday, 22.01.2019, 08:20 (vor 1927 Tagen) @ Thomas-SBV

Guten Morgen Monika,
guten Morgen Hendrik1,

die Bewertung deines Hauttumors mit einem GdB von 0 nach erfolgter 5-jährigen Heilungsbewährung erscheint mir korrekt eingestuft, denn
der Stadieneinteilung beim Melanom der Haut liegt die Klassifikation des "American Joint Commitee aginst Cancer (AJCC) zugrunde. Nach Änderung dieser Stadieneinteilung wurden auch die AHP angepasst. Danach entspricht das frühere Stadium 1a heute TNM-Stadium pT1 pNO MO, während das Stadium 1b dem TNM-Stadium pT2 pNO MO entspricht (Beirat vom 18./19. 03.1998: Gutachtliche Beurteilung bei malignen Erkrankungen - Einstufung nach TNM bei Melanom).
2002 hat der SVB nochmals bestätigt, dass bei den AHP (VMG) in Abgrenzung zu den zahlreichen verschiedenen Stadieneinteilungen die Klassifikation des AJCC zugrunde zulegen sei (Beirat vom 24./25.04.2002: Gutachtliche Beurteilung des GdB/MdE-Grates bei malignem Melanom - zur TNM-Klassifikation s. auch Anmerkung zur TNM-Klassifikation).
Wenngleich das Melanoma in situ - ebenso wie die dysplastischen Nävi - eine Frühform der malignen Melanome darstellen kann, so ist deren Gefährdungsgrad im Verhältnis zum malignen Melanom äußerst gering. Trotz eines Restrisikos und des Erfordernisses dauerhafter Nachkontrollen ist aufgrund der eindeutigen Ausnahmeregelung in Teil B Nr. 17.13 VMG kein GdB beim Entstehen von Melanoma in situ anzuerkennen (SG Aachen, Urteil vom 04.11.2009 - S3 SB 82/09).

Aus meiner persönlichen Sicht hast du aufgrund deiner vorhanden chronischen seelischen Erkrankung die besten Chancen, die Grunderkrankung (GdB 30) mit eingerechnet, auf einen GdB von mindesten 50. Hier wiederum solltest du zwingend deinen Behandler ins Boot holen. Wenn dieser in seinem Befundbericht nicht die entscheidenden Worte findet (Leitsyndrome, Häufigkeit der akuten Schübe, Heredität, Beginn, Verlauf, Prognose, Therapie?) wird dieser definitiv keinen "reellen" GdB ergeben.
Deinen Widerspruch solltest du auf keinem Fall zurückziehen. Ich würde dir anraten zunächst Akteneinsicht nach § 25 SGB X zu beantragen. Anhand dieser Unterlagen kann man schnell erkennen wo der "Fehler" liegt und dementsprechend seine Widerspruchsbegründung formulieren.
Wenn du über eine entsprechende Rechtschutzversicherung verfügst, solltest du dir rechtlichen Bestand von einem Fachanwalt für Sozialrecht einholen.

Mit freundlichen Grüßen
rollo


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