Stellenausschreibung SBV Eigenschaft (Allgemeines)
Nachgefragt und was sagt ihr dazu:
Der textliche Zusatz ist in 4.4.2 der Teilhaberichtlinie des Freistaates Bayern geregelt.
Nachdem die Stellen sicher ohne interne Prüfung und Beteiligung der SBV / PR veröffentlicht worden sind, kommt 4.4.1 der Teilhaberichtlinie zum Tragen. Dies ist die Umsetzung von §§ 164 Abs.1 und 165 SGB IX.
In § 164 Abs. 1 Satz 6 wird die Beteiligung der SBV an der Prüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 geregelt. Die SBV ist hier nach § 178 Abs. 2 Satz 1 zu beteiligen. Nachdem dies nicht geschehen ist die Maßnahme nach § 178 Abs. 2 Satz 2 auszusetzen und die Beteiligung der SBV nachzuholen.