Ende der Amtszeit der SVP (Wahlen)
Wurde die Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) wie angegeben im Juni 2002 gewählt, dann verlängert sich die Amtszeit über vier Jahre hinaus nach der Ausnahmevorschrift des § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, die wie folgt lautet:
Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.