Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August (Rente / Pension / ATZ)

garda, Berlin, Wednesday, 06.02.2019, 15:22 (vor 1877 Tagen) @ Claudia Böhmer

eine schwerbehinderte Tarifbeschäftigte, Vollzeit/ 5 Tage-Woche (bisher Jahresurlaub 30 Tage, Zusatzurlaub 5 Tage) tritt am 01. August diesen Jahres die Rente für Schwerbehinderte an.
Da man in der Verwaltung unterschiedliche Auskünfte bekommt, hier nun meine Frage.
Wie viel Urlaub und Zusatzurlaub stehen ihr nun definitiv bis 31. Juli 2019 zu?

Hallo Claudia,

welcher Tarifvertrag gilt und ist dort eine Regelung zum Urlaub enthalten?
Gibt es eine Regelung im Arbeitsvertrag?
Gibt es eine Dienst/Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub?

Gilt da nichts, dann gilt das Bundesurlaubsgesetz,

§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
...
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Ausscheiden im 2. Halbjahr bedeutet also voller Urlaubsanspruch, bezogen auf den gesetzlichen Urlaub, mangels anderer Regelung (Fragen siehe oben) dann auch für den weiteren, meist ja tarifvertraglichen Urlaub. Der SB-Urlaub wird wie der gesetzliche Urlaub behandelt. Schlussfolgerung: voller Anspruch, der zu gewähren oder nach § 7 Abs. 4 abzugelten ist. Glück gehabt.

Hier noch ein erläuternder Text dazu:
IHK Ostfriesland und Papenburg

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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