Anspruch von Urlaub und Zusatzurlaub bei Rentenantritt ab 01. August (Rente / Pension / ATZ)

garda, Berlin, Monday, 11.02.2019, 08:16 (vor 1899 Tagen) @ GerdS

In Bezug auf diesen Passus des aufgeführten Links:
"Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung während des gesamten Kalenderjahres anerkannt ist, gelten diese allgemeinen Grundsätze zum Teilurlaub ebenso für den Zusatzurlaub."

war daher für mich dahingehend klar, dass entsprechend nur drei Zusatztage Anspruch bis zum 31. Juli bestehen.
Unabhängig davon, ob der Status der Schwerbehinderung wegfällt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Widersprechendes konnte ich auch nicht im Kommentar finden.
Liege ich damit falsch?

Hallo Gerd,

ja damit liegst du falsch. Der Text unterscheidet zwei Fälle:

a) die SB-Eigenschaft endet, dann gilt die von dir angeführte Regelung. Dieses Ende hat aber mit einem Renteneintritt nichts zu tun, sondern basiert z.B. auf dem Auslaufen einer Heilungsbewährung, also von GdB 50 auf 30. SB-Eigenschaft ist weg aber es wird weiter gearbeitet, also läuft der Zusatzurlaub wie von dir angeführt aus. Hier ist noch die dreimonatige Nachlauffrist zu beachten, in der die SB-Eigenschaft weiter besteht!

b) jemand geht in Alters- oder volle, unbefristete EM-Rente, dann endet das Arbeitsverhältnis, nicht aber die SB-Eigenschaft, denn die ist ja nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Wird es jetzt klarer?

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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