KSBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Wahlversammlung (Wahlen)

Birgit, Friday, 15.02.2019, 12:43 (vor 1889 Tagen) @ Cebulon

< < 1. Gemäß § 180 Abs. 2 SGB IX wählen die Gesamtschwerbehindertenvertreter die KSBV. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann ist KEIN gewählter GSBV-Vertreter einer GmbH. Der aktuelle KSBV-Vertrauensmann vertritt jedoch die Meinung, dass er für die 2 GmbHs, die er bis dato als Konzern-SBV vertritt - bei der anstehenden Neuwahl der KSBV auch ein Stimmrecht (sogar 2 Stimmen) hätte, obwohl er kein gewählter GSBV ist. Wie beurteilt Ihr diese Aussage?
[quote]
Hallo, halte das für einen groben Unfug bzw. für "Alternative Fakten". Frag ihn doch einfach mal nach seinen Quellen und berichte uns davon ;-)[/quote]

< ich sehe das etwas anders,als Cebulon,§180 2Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

2. Sofern der amtierende KSBV-Vertrauensmann keine Stimme bei der anstehenden KSBV-Wahl hat, darf er bei der Durchführung der anstehenden KSBV-Wahl (beim Wahlvorgang/Stimmabgabe) im Wahlraum sein?

Meiner Meinung nach hat er 1 Stimme. Er muss ja auch vor 4 Jahren irgendwie an das Amt gekommen sein.


Ich meine, dass er wohl anwesend sein darf, kann das jedoch nicht begründen. Nach der Wahl einer Wahlleitung hat diese KSBV aber in jeder Hinsicht "Sendepause", sofern er nicht zum Wahlleiter oder Wahlhelfer gewählt wird. Er hat weder Vorschlags- noch Stimmrecht nach § 180 Abs. 2 SGB IX. Das steht z.B. auch nicht in der BIH-Wahlbroschüre - und folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Wahl der Stufenvertretungen. Soweit für einzelne der Konzernunternehmen (noch) keine gewählte SBV/GSBV nach § 180 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 SGB IX an dem Tag der HSBV-Wahlversammlung existiert (warum auch immer), können weder diese mitwählen noch fällt das nicht existente Wahlrecht der KSBV zu. ­ Die BIH vertritt folglich eine solche schräge Ansicht offenbar nicht in ihrer Broschüre zur SBV-Wahl. Auch nicht KomSem.

3. Sofern sich ein Kandidat zur KSBV-Wahl stellen möchte, der NICHT selbst wahlberechtigt ist, muss er von einem Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Sofern mich diesbzgl. ein derartiger Kandidat kontaktiert, bin ich als Wahlberechtigter immer verpflichtet e. derartigen Wahlvorschlag in der Wahlversammlung anzubringen, auch wenn ich von dem Kandidaten nicht überzeugt bin?


Nein, selbstverständlich keine Verpflichtung! Eine solche Vorschlagspflicht gibt es nicht. Demnach weisungsfreie Ausübung des aktiven Wahlrechts, zu dem auch das Vorschlagsrecht gehört.

Gruß,
Cebulon


Bei uns stehen jetzt auch die Wahlen zur KSBV an, wir sind ein Konzern mit einer GSBV und ansonsten nur die örtlichen SBV der einzelnen Standorten, und wählen im vereinfachten Wahlverfahren

VG Birgit


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