Auflistung bereits gekündigter schwerbehinderter Kollegen (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Monday, 12.06.2006, 16:34 (vor 6537 Tagen) @ Christina

Hallo Christina,

Zwar ist bei einem Auflösungsvertrag die Einbindung des Integrationsamtes (gem. § 85SGB IX) nicht notwendig, da es ja nicht zu einer Kündigung kommt, doch die SchwbV ist gem. 95 (2) einzubinden/ VORHER zu hören!!!

Hier ist es dann die Aufgabe der SchwbV u.a. auch auf den § 84 (1) Prävention und den/oder i.V. mit § 81 (4) hinzu weisen. Denn es ist ja das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis gefährdet. Die Art der Gefährdung spielt hier erst einmal keine Rolle.

Ede hat ja schon richtiger weise darauf hingewiesen. Es ist der § 95 (2) SGB IX. Ich kann hier auch einmal aus einem SGB IX Kommentar zitieren welche neu auf dem Markt ist. Ich habe ihn seit ein paar Tagen selbst erst und bin gerade einmal am quer lesen.

Zitat/Auszug aus dem SGB IX Kommentar vom asgard-Verlag (gibt es mit CD-Rom)

„..die Informations- und Anhörungspflicht bezieht sich nicht nur auf schwerbehinderte Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, sondern auf die Angelegenheiten aller schwerbehinderter Menschen, soweit ein Bezug zum Betrieb besteht (z.B. bei Bewerbungen, Einstellungen, Umsetzungen). Weitere informations- und anhörungspflichtige Maßnahmen sind Abordnungen, Versetzungen, Entlassungen, Kündigungen – auch soweit es einer Zustimmung durch das Integrationsamt nicht bedarf – Anträge auf Zustimmung des Integrationsamtes, Auflösungs- und >>>>> Aufhebungsverträge <<<<<<, Einteilung zum Nachtdienst, Stellenausschreibungen, Änderungen der Arbeitsanforderungen und der Arbeitsabläufe, Verlagerung von Arbeitsplätzen, Übernahme in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis, Verlängerung der Probezeit, Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Eingruppierung, Höhergruppierung, Beförderung, Nebentätigkeit, Abmahnung, Disziplinarmaßnahmen, Anordnung amtsärztlicher Untersuchung. Auch Maßnahmen zur Ordnung des Betriebes wie eine Parkplatzordnung oder die Schaffung von Sozialräumen sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, nicht aber dienstliche Beurteilungen (BVerwG 14. 12. 1990, 2 B 106.90, ZBR 1991, 145 mwN, aA VG Berlin, 29. 8. 1991, 7 A 53.89, BR 1992, 135). „

Soweit das Zitat.

Verstöße des AG gegen diese Pflichten können gem. § 156 SGB IX mit einem Ordnungsgeld bis 10.000,- € geahndet werden. Zuständig hierfür wäre die Bundesagentur für Arbeit.


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